AGBs
1. Allgemeines
( 1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller
Angebote. Lieferungen und Leistungen der Ernst Moschinski GmbH.
55130 Mainz und gelten mit Auftragsannahme durch diese auch für alle
späteren Geschäfte mit Auftraggebern als vereinbart.
(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie
mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich
ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung
gemacht werden.
2. Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und im jedem Fall nur nach
Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
sofern eine solche erteill wird. Ersatzweise kann die Bestätigung auch
durch die Lieferung oder Rechnungsstellung erfolgen.
(3) Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertrag-
sänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
(4) Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
( 1) Mitgeteilte Richtpreise sind unverbindlich und werden nur bei
Erteilung der Auftragsbestätigung Grundlage des Vertrages.
(2) Die Berechnung der Preise erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der
Lieferung gültigen Preisen. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen
Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial. Energie. Betriebsstoffe. Löhne
und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluß des Vertrages bis zum ver-
traglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich sind wir befugt
vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung
neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir
berechtigt vom Vertrage zurückzutreten.
(3) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen
Nachlaß in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht und
Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen
Mehrwertsteuer. Für Auslandskunden verstehen sich die Preise frei deutscher
Grenze oder FOB deutscher Häfen.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und
zahlbar. Bei Zahlungseingang bei uns innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Netto-Warenwert.
sofern im Zeitpunkt der Zahlung unsere sämtlichen anderen fälligen
Forderungen beglichen sind.
(2) Nach Ablauf der 30 tägigen Zahlungsfrist tritt Verzug gemäß § 286
BGB ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. ln diesem fall
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
ab Fälligkeit zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt
(3) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem
Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine
Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5. Lieferung und Abnahme
(1) Liefertermine werden nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung verbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt
die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch
mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen
Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen
Einzelheiten verbindlich festliegen.
(2) Erhält ein Auftrag keine Termmabgabe, sind Lieferungen innerhalb
einer Frist von einem Monat vom Käufer abzunehmen. Kommt der Käufer
dieser Pflicht nicht nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns
gesetzten 2-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen.
(3) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende
Ereignisse in unserem Unternehmen, bei emem Vorlieferanten oder bei
einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betrrebsstörung.
Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anord·
nungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die
zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit
der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die
vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen
im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum sofortigen Vertragsrücktritt.
(4) lst ein Fall der Unmöglichkeit nicht gegeben, kann ein Rücktritt des
Käufers nur erfolgen, wenn der Käufer uns nach Ablauf der verlängerten
Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Wird infolge Lieferverzögerung die
wir nicht zu vertreten haben der ursprüngliche Liefertermin um mehr als
sechs Wochen überschritten, so können wir ganz oder teilweise vom
Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner
Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt.
unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(6) Rücktrittsrechte können beiderseits nur schriftlich geltend gemacht
werden.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
(8) Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung
(9) Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht
mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an
den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
(10) Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch
uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem
Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren auf seine Kosten zu versi-
chern.
(11) Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie
Lieferungen zugesichert haben.
(12) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
(13) Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluß unserer Haftung
und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und
der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die
Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.
(14) Versandfertig gemeldete Ware muß der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung,
abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab
Werk geliefert zu berechnen.
(15) Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder
Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld m Höhe von 1 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden.
Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn,
wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
(16) Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und
Anliefertermine zugesagt wurden, durch uns nicht gehaftet, soweit deren
Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
(17) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung
und Kosten des Auftraggebers.
(18) Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der
Ware bei uns.
6. Gewährleistung
(1) für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als
erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungs-
ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Ware infolge eines vor Gefahrübergang liegenden
Umstandes mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so
haben wir nach unserer Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue hergestellte Waren 2 Jahre.
(4) Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren
Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der
Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt,
so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt
und unsere Entscheidung getroffen haben.
Für Folgeschäden haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu Last fällt. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen,
wenn der Auftraggeber das Produkt nicht sofort auf Fehlerfreiheit untersucht
hat, der Mangel nicht unverzüglich gerügt wurde und der Folgeschaden
bei ordnungsgemäßer Untersuchung vermeidbar gewesen wäre.
(5) Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware bei Geschäften
mit Kaufleuten als im Sinne des HGB genehmigt.
(6) Kommen wir nach schrifthcher Aufforderung des Auftraggebers zur
Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine
zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten
Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung oder
Schadensersatz neben der Leistung zu verlangen, oder, sofern ein erheblicher
Mangel vorliegt, wahlweise vom Vertrage zurückzutreten, oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(7) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur
Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist
so erheblich, daß die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
Jede Teillieferung gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.
(8) Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist der Käufer berechtigt, im
Zeitraum zwischen erfolgter Mängelrüge und vertragsgemäßen Erfüllung
durch uns den Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, welcher voraussichtlich
für die Kosten der Nacherfüllung aufzuwenden ist.
(9) Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns.
(10) Bei Mängeln an Fremderzeugnissen hat der Verkäufer zunächst den
Hersteller des Fremderzeugnisses in Anspruch zu nehmen. Zu diesem
Zweck treten wir ihm die uns zustehenden Gewährleistungsansprüche
gegen den Hersteller der Fremderzeugnisse ab.
(11) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen,
betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für
besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unter-
richtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von
uns gravierten Waren während des Transportes oder während der
Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt inso-
weit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn
der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder
Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
(12) Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
7. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen,
es sei denn der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten einer unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
oder durch fahrlässige Verletzung einer Hauptleistungspflicht entstanden.
lst der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche
auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der
Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen
Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren
vor, bis der Kunde sämtliche auch künftige Forderungen aus der
Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende
Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des
Saldos.
(2) Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen
um mehr als 15 %, so werden wir übersteigende Sicherheiten nach freiem
Ermessen freigeben.
(3) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(4) Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen durch uns als
Hersteller iSd § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware iSd
Abs. 1
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache Im Umfang, des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die dadurch entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware iSd Abs. 1.
(5) Der Kunde ist berechtigt, über gekaufte Waren im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Die Forderungen des
Kunden aus Weiterverkauf von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehen, tritt er schon jetzt im voraus an uns ab. Insbesondere tritt er auch
Ersatzansprüche gegen Versicherungen oder Dritte aus einer
Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hiermit an
uns ab.
Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheits-
übertragungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns
nicht gehörenden Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus
der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils ver-
äußerten Vorbehaltsware.
(7) Bei der Veräußerung von Waren, an denen war Miteigentumsanteile
1Sd Abs. 4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
(8) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrag die Absätze 5-7 entsprechend.
(9) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der
Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterichten
und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben.
(10) Bei Zahlungseinstellung des Kunden ist die Ware ohne besondere
Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.
(11) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag. Wird die Ware gleich aus welchem Grunde zurückgenommen,
so sind wir berechtigt, unbeschadete weitergehender Schadens-
ersatzansprüche, 15 % des dem Kunden in Rechnung gestellten
Warenpreises für unsere mit der Rücknahme verbundenen Kosten pau-
schal in Rechnung zu stellen.
(12) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in
dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart.
Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle
Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte
erforderlich sind.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus der Geschäftsverbindung
erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie
Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.
(2) Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen
Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem
Grunde nichtig.,unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden
Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind In einem solchen Fall gehalten,
an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu
setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.