AGBs

1. Allgemeines

( 1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote. Lieferungen und Leistungen der Ernst Moschinski GmbH. 55130 Mainz und gelten mit Auftragsannahme durch diese auch für alle späteren Geschäfte mit Auftraggebern als vereinbart.
(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und im jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. sofern eine solche erteill wird. Ersatzweise kann die Bestätigung auch durch die Lieferung oder Rechnungsstellung erfolgen.
(3) Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertrag- sänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
(4) Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

( 1) Mitgeteilte Richtpreise sind unverbindlich und werden nur bei Erteilung der Auftragsbestätigung Grundlage des Vertrages.
(2) Die Berechnung der Preise erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial. Energie. Betriebsstoffe. Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluß des Vertrages bis zum ver- traglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich sind wir befugt vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten.
(3) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Für Auslandskunden verstehen sich die Preise frei deutscher Grenze oder FOB deutscher Häfen.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei Zahlungseingang bei uns innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Netto-Warenwert. sofern im Zeitpunkt der Zahlung unsere sämtlichen anderen fälligen Forderungen beglichen sind.
(2) Nach Ablauf der 30 tägigen Zahlungsfrist tritt Verzug gemäß § 286 BGB ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. ln diesem fall sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt
(3) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

5. Lieferung und Abnahme

(1) Liefertermine werden nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
(2) Erhält ein Auftrag keine Termmabgabe, sind Lieferungen innerhalb einer Frist von einem Monat vom Käufer abzunehmen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten 2-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(3) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse in unserem Unternehmen, bei emem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betrrebsstörung. Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anord· nungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum sofortigen Vertragsrücktritt.
(4) lst ein Fall der Unmöglichkeit nicht gegeben, kann ein Rücktritt des Käufers nur erfolgen, wenn der Käufer uns nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Wird infolge Lieferverzögerung die wir nicht zu vertreten haben der ursprüngliche Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt. unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(6) Rücktrittsrechte können beiderseits nur schriftlich geltend gemacht werden.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
(8) Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung
(9) Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
(10) Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren auf seine Kosten zu versi- chern.
(11) Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
(12) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(13) Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluß unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.
(14) Versandfertig gemeldete Ware muß der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
(15) Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld m Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
(16) Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, durch uns nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
(17) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
(18) Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

6. Gewährleistung

(1) für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungs- ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Ware infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue hergestellte Waren 2 Jahre.
(4) Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben. Für Folgeschäden haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Produkt nicht sofort auf Fehlerfreiheit untersucht hat, der Mangel nicht unverzüglich gerügt wurde und der Folgeschaden bei ordnungsgemäßer Untersuchung vermeidbar gewesen wäre.
(5) Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware bei Geschäften mit Kaufleuten als im Sinne des HGB genehmigt.
(6) Kommen wir nach schrifthcher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung oder Schadensersatz neben der Leistung zu verlangen, oder, sofern ein erheblicher Mangel vorliegt, wahlweise vom Vertrage zurückzutreten, oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(7) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, daß die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist. Jede Teillieferung gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.
(8) Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist der Käufer berechtigt, im Zeitraum zwischen erfolgter Mängelrüge und vertragsgemäßen Erfüllung durch uns den Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, welcher voraussichtlich für die Kosten der Nacherfüllung aufzuwenden ist.
(9) Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns.
(10) Bei Mängeln an Fremderzeugnissen hat der Verkäufer zunächst den Hersteller des Fremderzeugnisses in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck treten wir ihm die uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller der Fremderzeugnisse ab.
(11) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unter- richtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns gravierten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt inso- weit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
(12) Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch fahrlässige Verletzung einer Hauptleistungspflicht entstanden. lst der Auftraggeber Kaufmann, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Sie verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.
(2) Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir übersteigende Sicherheiten nach freiem Ermessen freigeben.
(3) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
(4) Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen durch uns als Hersteller iSd § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware iSd Abs. 1
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Im Umfang, des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die dadurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware iSd Abs. 1.
(5) Der Kunde ist berechtigt, über gekaufte Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Die Forderungen des Kunden aus Weiterverkauf von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen, tritt er schon jetzt im voraus an uns ab. Insbesondere tritt er auch Ersatzansprüche gegen Versicherungen oder Dritte aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hiermit an uns ab. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheits- übertragungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils ver- äußerten Vorbehaltsware.
(7) Bei der Veräußerung von Waren, an denen war Miteigentumsanteile 1Sd Abs. 4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
(8) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 5-7 entsprechend.
(9) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(10) Bei Zahlungseinstellung des Kunden ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.
(11) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware gleich aus welchem Grunde zurückgenommen, so sind wir berechtigt, unbeschadete weitergehender Schadens- ersatzansprüche, 15 % des dem Kunden in Rechnung gestellten Warenpreises für unsere mit der Rücknahme verbundenen Kosten pau- schal in Rechnung zu stellen.
(12) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus der Geschäftsverbindung erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.
(2) Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig.,unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind In einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.